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BVGE 2011/10

BVGE 2011/10

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-12 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10 Auszug aus dem Urteil der Abteilung Vi. S. C. und D. gegen Bundesamt für MigrationE-8127/2008 vom 12. Mai 2011 Asylgesuch aus dem Ausland. Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung zur Abklärung des Sachverhalts. Verweigerung der Einreise wegen Asylunwürdigkeit. Art. 3, Art. 20 Abs. 2, Art. 44, Art. 49, Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 AsylG. Art. 83 Abs. 8 AuG.

1. Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung. Aus­schlaggebend ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, das heisst, ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach­verhaltsabklärungen zugemutet werden kann (E. 3-5).

2. Beurteilung der Asylunwürdigkeit wegen verwerflicher Hand­lun­gen. Es muss auf den individuellen Tatbeitrag und die indi­vi­duelle Verantwortung der betroffenen Person abgestellt werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten (E. 6).

3. Asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland befinden, ist die Einreise nie zu bewilligen, da sie in der Schweiz höchstens vor­läufig aufgenommen würden. Eine vorläufige Aufnahme - auch als Flüchtling - setzt aber immer eine Wegweisung voraus, wes­halb die Erteilung einer Einreisebewilligung der gesetzlichen Logik widersprechen würde (E. 7). Demande d'asile présentée à l'étranger. Conditions de l'octroi de l'autorisation d'entrée en Suisse aux fins d'établissement des faits. Refus d'entrée en Suisse pour motif d'indignité. Art. 3, art. 20 al. 2, art. 44, art. 49, art. 52 al. 2 et art. 53 LAsi. Art. 83 al. 8 LEtr.

1. Conditions de l'octroi de l'autorisation d'entrée en Suisse. Le critère déter­mi­nant est le besoin de protection de la personne concernée, c'est-à-dire s'il peut être exigé qu'elle reste à son lieu de séjour pendant la durée de l'établissement des faits (consid. 3-5).

2. Appréciation de l'indignité pour actes répréhensibles. Les élé­ments déterminants sont la participation individuelle aux actes in­criminés et la responsabilité individuelle de la personne concer­née. Le principe de la proportionnalité doit être respecté (con­sid. 6).

3. Une personne indigne de l'asile se trouvant à l'étranger ne peut en aucun cas obtenir l'autorisation d'entrer en Suisse, car elle pourrait tout au plus y être admise provisoirement. Or, l'admis­sion provisoire en Suisse - même en tant que réfugié - pré­sup­pose toujours un renvoi, c'est pourquoi l'octroi d'une auto­ri­sa­tion d'entrée en Suisse serait contraire à la logique de la loi (consid. 7). Domanda di asilo presentata all'estero. Presupposti per il rilascio di un'autorizzazione di entrata per l'accertamento dei fatti. Rifiuto dell'entrata nel Paese per indegnità. Art. 3, art. 20 cpv. 2, art. 44, art. 49, art. 52 cpv. 2 e art. 53 LAsi. Art. 83 cpv. 8 LStr. Condizioni per l'ottenimento di un'autorizzazione di entrata in Svizzera. Deter­minante è il bisogno di protezione della persona in questione, vale a dire se per la medesima è esigibile rimanere nel luogo di soggiorno per la durata dell'accertamento dei fatti (consid. 3-5). Apprezzamento dell'indegnità d'asilo a causa di atti riprensibili. Gli elementi determinanti sono la partecipazione individuale ai fatti e la respon­sabilità individuale. Deve essere rispettato il prin­cipio della proporzionalità (consid. 6). Alla persona indegna di asilo che si trova all'estero non deve in nessun caso es­sere autorizzata l'entrata nel Paese, poiché potreb­be tuttalpiù essere ammessa provvisoriamente in Svizzera. Dato che l'am­missione provvisoria - anche in quanto rifugiato - pre­suppone sem­pre un provvedimento di allontanamento, il rilascio di un'autorizzazione d'entrata contraddirebbe la logica della legge (consid. 7). Die Beschwerdeführenden, eine in der Türkei geborene Kurdin und ein ebenfalls in der Türkei geborener Kurde und Alevit, stellten am 10. De­zember 2007 ein Gesuch um Einreise in die Schweiz und um Asyl­ge­währung. Zu diesem Zeitpunkt lebten sie bereits seit 2005 (Be­schwerde­führerin) respektive 2004 (Beschwerdeführer) gemeinsam im Nordirak. Zuvor waren beide während Jahren Mitglieder der PKK (Kur­dische Arbeiterpartei des Volkes). Die Beschwerdeführerin trat 1992 der PKK bei und nahm nach eigenen Aussagen vor allem logistische Aufgaben wie die Verteilung von Nah­rungs­mitteln wahr, kochte in militärischen Lagern und bewachte als Teil der Verteidigungskräfte Lager und strategisch wichtige Punkte. Sie tat in einem Frauenbataillon der PKK Dienst, stieg in der militärischen Hie­rar­chie auf und nahm an verschiedenen Kongressen der PKK teil. An Kampfhandlungen habe sie nicht teilgenommen. Einzig 1997 habe sie nach einem Kurs im Umgang mit Sprengstoffen ein strategisch wichtiges Gebiet vermint; aufgrund technischer Mängel sei jedoch keine der Minen je explodiert. Zudem sei sie als Musikerin, Tänzerin und Schauspielerin in der kulturellen Propaganda der PKK tätig gewesen und habe dazwi­schen immer wieder an politischen Ausbildungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer pflegte seit Mitte der 1980er Jahre Kontakte zur PKK, nach einer politisch-ideologischen Ausbildung in Belgien und einer militärischen Ausbildung in den kurdischen Bergen nahm er nach eige­nen Aussagen in den Jahren 1995 und 1996 an Kämpfen gegen türkische Streitkräfte teil. In den folgenden Jahren habe er logistische Aufgaben übernommen und als Delegierter an PKK-Kongressen teilgenommen. Mit Verfügung vom 17. November 2008 lehnte das Bundesamt für Mig­ration (BFM) die Gesuche um Einreise in die Schweiz und um Asyl­gewährung ab. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragten, diese sei aufzuheben, den Beschwerdeführen­den sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihre Flüchtlingseigen­schaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Unzumutbar ist ein Verbleib na­mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio­na­lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög­lich­keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs­nähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie­derungs­möglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub­haft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann.

4. Somit ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rück­kehr in ihr Heimatland - die Türkei - einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. 4.1 Diesbezüglich führte das BFM in seiner ablehnenden Verfügung aus, es lägen keine Dokumente vor, die belegten, dass die Beschwerde­führen­den durch die türkischen Behörden gesucht würden. Dies sei allerdings nicht auszuschliessen. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde dem­gegen­über geltend, als ehemalige Kämpfer der PKK stünden sie auf den Fahn­dungslisten der türkischen Behörden an erster Stelle und müss­ten des­halb als Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG betrachtet werden. 4.3 Aufgrund der ausführlich und substantiiert dargelegten Erleb­nisse als ehemalige Mitglieder der PKK betrachtet das Bundesver­wal­tungsgericht die Vorbringen der Beschwerdeführenden grundsätzlich als glaubhaft; daran scheint im Übrigen auch das BFM nicht ernsthaft zu zweifeln. Ent­sprechend ist davon auszugehen, dass sie während Jahren Mitglieder der PKK waren und am militärischen Kampf gegen den tür­kischen Staat be­teiligt waren. Bereits aus diesem Umstand lässt sich ohne Weiteres dar­auf schliessen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei von den Behör­den gesucht würden. Eine strafrechtliche Verfol­gung der Beschwerdeführenden durch die türkischen Behörden ist aber nicht grundsätzlich als Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten, zumal die türkischen Behörden ein legitimes Interesse daran haben, straf­rechtlich relevante Taten zu ahnden (vgl. zur Unterscheidung zwischen der legitimen strafrechtlichen und der flüchtlingsrechtlich relevanten Ver­folgung: EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5). Im vorliegenden Fall ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszuge­hen, dass die Beschwerdeführenden von den türkischen Behörden als Terroristen betrachtet werden und bei einer Rückkehr in die Türkei des­halb mit behördlicher Verfolgung rechnen müssten. Die jüngsten Be­richte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen, dass die Men­schenrechts­lage trotz Verbesserungen bei den Strafverfahren und in den Haftanstal­ten in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mut­massliche Mitglieder der PKK sind gefährdet, von den Sicher­heitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Folter ist weiterhin stark verbreitet (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsge­richts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5.2 f.). Im vorliegenden Fall liegen zudem konkrete Anhaltspunkte vor, die auf eine Gefahr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung der Beschwerde­führenden hindeuten. So bringen beide Beschwerdeführenden in nicht unglaubhafter Weise vor, ihre Eltern seien in der Türkei mehrmals ver­hört und ihnen sei mit dem Tod gedroht worden, wenn sie nicht dafür sorgen würden, dass die Beschwer­deführenden sich den türkischen Be­hörden ergeben. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer geltend, er werde regelmässig telefonisch vom tür­kischen Geheimdienst bedroht. Diese Indizien genügen, um eine Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei im Sinne von Art. 3 AsylG prima facie glaubhaft zu machen.

5. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Irak den Schutz eines Drittstaates geniessen und ihnen zuzumuten ist, dort zu verbleiben. Die Beschwerdeführenden machen bezüglich ihres Verbleibs im Nord­irak geltend, ihnen drohe die Abschiebung in die Türkei durch die irakischen Behörden. Zudem müssten sie mit Racheakten durch die PKK rechnen und es sei ihnen insgesamt nicht zumutbar, im Nordirak unter den gegebenen prekären Umständen zu leben. 5.1 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu­muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die be­treffende Per­son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Bezie­hungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f). 5.2 Das BFM führt in seiner Verfügung aus, obwohl der Irak und die Tür­kei ein Abkommen zur Terrorismusbekämpfung unterzeichnet hätten, sei bekannt, dass Zusagen bezüglich der Überstellung ehemaliger PKK-Kämpfer von irakischer Seite schon früher jeweils nicht eingehalten wor­den seien. Es lägen denn auch zurzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass PKK-Mitglieder gegen ihren Willen aus dem Irak in die Türkei abgeschoben würden. Zudem sei es gemäss den Erkenntnissen des BFM möglich, dass die PKK ein Ausscheiden aus der Organisation akzeptiere. Im vorliegenden Fall lägen denn auch keine konkreten An­haltspunkte vor, die auf eine Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die PKK schliessen liessen. Schliesslich führt das BFM aus, bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Problemen im Nordirak handle es sich um realitätsfremde und unbewiesene Behauptungen. Zu­dem widerlegten diese Vorbringen, ungeachtet ihrer Unglaubhaftigkeit, die grundsätzliche Schutzbereitschaft der nordirakischen Behörden nicht. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerdeeingabe gel­tend, sie lebten im Irak unter prekären Umständen, im Geheimen, mit ge­fälschten Papieren, mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit und müss­ten von allen Seiten - namentlich seitens der türkischen und amerika­nischen Geheimdienste sowie der kurdischen Sicherheitskräfte der De­mokratischen Partei Kurdistans (PDK) und der Patriotischen Union Kurdistans - Verrat, Festnahme oder sonstige Behelligungen befürchten. 5.4 Zur Frage einer Gefährdung von Seiten der PKK ist erstellt, dass in der Regel insbesondere Abtrünnige der PKK, die eine hohe Funktion innehatten oder Geheimnisträger waren, mit Konsequenzen durch die PKK rechnen müssen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3593/2008 vom 3. November 2008 E. 7.6, wo die Frage, ob im Nordirak Schutz vor Racheakten der PKK gefunden werden kann, offen gelassen wurde). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe innerhalb der Hierar­chie der PKK eine hohe Position innegehabt. Auch seine Teilnahme an ei­nem Volkskongress der PKK lässt nicht ohne Weiteres darauf schlies­sen, er habe Zugang zu geheimen Informationen gehabt. Der Be­schwer­defüh­rer wurde jedoch nach eigenen Angaben (...) von der PKK nach einem missglückten Fluchtversuch zum Tode verurteilt, nachdem er sich mit Un­tersuchungen zu angeblichen Korruptionsfällen innerhalb der PKK unbe­liebt gemacht hatte. Das Urteil wurde jedoch nicht vollstreckt, sondern zur Bewährung aufgeschoben. Seither scheint der Beschwerde­führer diesbe­züglich nicht mehr behelligt worden zu sein, weder vor noch nach seinem Austritt aus der PKK. Daraus kann geschlossen wer­den, dass die PKK seinen Austritt im Sommer 2004 nicht als Verrat ansieht. Die Beschwerdeführerin stieg in der militärischen Hierarchie bis zur (...) auf und nahm an verschiedenen Kongressen, (...) teil. Trotzdem macht auch sie nicht geltend, sie habe Zugang zu klassifizierten Informationen gehabt. Zusätzlich hat sie selber ausgesagt, dass der Vorstand des Flücht­lingslagers, in dem sie sich vor ihrem Austritt aus der Partei 2004 aufge­halten habe, die PKK-Mitglieder nicht daran gehindert habe, das Lager und die Partei zu verlassen. Die behauptete Gefahr durch die PKK wird zudem von beiden Be­schwerdeführenden in keiner Weise substantiiert. Seit ihrem Austritt aus der PKK scheinen sie keinerlei Kontakt zur Organisation oder Mit­gliedern mehr zu haben und von diesen auch nicht gesucht worden zu sein. Daraus kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie im Nord­irak keiner Gefahr durch die PKK ausgesetzt sind. 5.5 Gemäss aktuellen Informationen des Bundesverwaltungs­ge­richts be­steht zwischen dem Irak und der Türkei weiterhin keine gene­relle Vereinbarung zur Auslieferung aktueller oder ehemaliger PKK-Mit­glieder. Individuelle Abmachungen wurden, wie vom BFM richtig dar­gelegt, seitens der nordirakischen Behörden oft oder sogar in der Regel nicht eingehalten. Obwohl türkische Medien offenbar zeitweise über Fälle von unfreiwilliger Überstellung von ehemaligen PKK-Mit­gliedern aus dem Nordirak in die Türkei berichtet haben, sind dem Ge­richt keine solchen Fälle bekannt. Allerdings lässt sich nicht mit Sicher­heit be­stim­men, wie sich die Behörden im Nordirak gegenüber Mitgliedern der PKK im Einzelfall verhalten (vgl. zu diesen Angaben Urteil des Bun­des­ver­waltungsgerichts D-4614/2009 vom 29. September 2010 E. 7.2). Ehe­ma­lige PKK-Mitglieder erhalten im Nordirak offenbar keine Aufent­halts­be­willigung und werden von der lokalen Bevölkerung und den kurdischen Behörden nur geduldet. Dies scheint auch im Falle der Beschwerde­führenden, die sich seit 2004 (Beschwerdeführer) res­pek­tive 2005 (Beschwerdeführerin) im Nordirak aufhalten, der Fall zu sein. Sie be­rich­ten über Probleme mit den kurdischen Behörden, die sie auf ihre Weige­rung, mit der PDK zusammenzuarbeiten, zurückführen. Ge­mäss ihren Angaben wurden sie von den kurdischen Sicherheitskräften aus dem Haus vertrieben, in dem sie gewohnt hatten. Entgegen den Vor­bringen in der Beschwerdeschrift scheinen sie jedoch nicht im Ge­heimen zu leben, zumal sie gemäss der Stellungnahme ihres Rechts­vertreters vom 6. Februar 2009 für ihre Unterkunft monatlich 600 USD zu be­zahlen haben. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er finde keine Arbeit, da er jeweils aus Angst vor den Sicherheitskräften gleich wieder entlassen werde. Die Sicherheitskräfte übten Druck auf sie aus, den Nordirak zu verlassen. Zudem seien sie in ihrer Bewegungsfreiheit er­heblich einge­schränkt, da sie ohne offizielle Papiere nicht durch die Polizeikontrollen kämen und Gefahr liefen, festgenommen zu werden. Deshalb seien sie auch gezwungen gewesen, sich falsche Ausweise ausstellen zu lassen. 5.6 Trotz dieser nicht geringen Probleme ist festzuhalten, dass die Be­schwerdeführenden sich bereits sechs respektive sieben Jahre im Nord­irak aufhalten. Selbst im Fall, dass alles von den Beschwerde­führenden Vorgebrachte der Wahrheit entsprechen sollte, kann dies die Vermutung, dass sie im Nordirak bereits Schutz vor Verfolgung gefunden haben, nicht umstossen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist nicht davon auszugehen, dass die kurdischen Behörden die Beschwerde­führenden nun plötzlich nicht mehr im Nordirak dulden würden, auch wenn unfreiwillige Überstellungen an die türkischen Behörden nicht mit Sicherheit und für alle Zeit ausgeschlossen werden können. Letztlich kann die Frage jedoch offenbleiben, da den Beschwerdeführenden aus dem in der nachfolgen­den Erwägung dargelegten Grund die Einreise in die Schweiz ohnehin nicht bewilligt werden kann.

6. Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen die Asylgewährung ver­weigert, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Nach konstanter Praxis wurden unter verwerflichen Handlungen nach Art. 53 AsylG diejenigen Delikte verstanden, deren Begehung mit einer « Zuchthausstrafe » gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden allge­meinen Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches bedroht wurde und die daher als « Verbrechen » galten (vgl. Urteil des Bundesverwal­tungs­ge­richts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3; EMARK 2003 Nr. 11 E. 7, EMARK 2002 Nr. 9, EMARK 1998 Nr. 12, EMARK 1998 Nr. 28, EMARK 1996 Nr. 18 E. 5 ff., EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a). Als ver­wer­fliche Handlungen werden damit auch weniger gravierende De­likte auf­gefasst als ein « schweres Verbrechen des gemeinen Rechts » im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), solange sie dem ab­strakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernom­men (vgl. Bot­schaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Ände­rung des Bun­desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän­der vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 71 ff.). Irrelevant ist, ob die verwer­flichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Cha­rakter haben oder als politische Delikte einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft - mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten - für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben: Es müssen hinlänglich konkrete Anhalts­punkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich ist, und es muss auf deren individuellen Tat­beitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungs­bestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Ver­änderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf diese Ent­scheidfindung (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen). 6.1 Gemäss Praxis der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht weiter­geführt wird, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitglied­schaft bei der PKK nicht rechtfertigen; die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetz­buchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet, womit sich Mit­glieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c; Urteil des Bundesverwal­tungs­gerichts D-11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist mithin Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Personen zu ermitteln. 6.2 Der Beschwerdeführer gibt in seinem Asylgesuch an, er habe als PKK-Kämpfer ab 1994 aktiv an Gefechten teilgenommen und sei 1996 bei einem Gefecht verletzt worden. Die Beschwerdeführerin be­hauptet demgegenüber, nie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen, sondern lediglich hinter der Front Wache geschoben zu haben. Sie hat jedoch ge­mäss ihren eigenen Aussagen 1997 an der Verminung von strategisch wichtigen Gebieten teilgenommen. Auch wenn sie behauptet, keine der Minen sei je explodiert, da sie fehlerhaft gewesen seien, hat sie damit eindeutig an militärischen Aktivitäten teilgenommen, die zum Ziel hatten, feindliche Kämpfer ausser Gefecht zu setzen, und mit denen die Tötung und Verletzung von Zivilpersonen in Kauf genommen wurde. Der Um­stand, dass die Beschwerdeführerin mehrmals befördert wurde und zeit­weise die Stellung einer (...) bekleidete, deutet zu­dem darauf hin, dass sie in der militärischen Hierarchie eine wichtige Rolle spielte. Of­fensichtlich haben damit beide Beschwerdeführenden als Kämpfer der PKK an Kampfhandlungen teilgenommen und selber Ge­waltakte aus­geführt. Beide haben zudem als Delegierte an Volkskongres­sen der PKK teilgenommen, was ihr damaliges Einverständnis mit den Aktivitäten der PKK, auch mit den militärischen, unterstreicht. Die An­nahme der Asyl­unwürdigkeit erweist sich zudem als verhältnismässig. So­wohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer haben sich zwar sehr jung der PKK angeschlossen und ihre Teilnahme an aktiven Kampf­handlungen liegt schon einige Zeit zurück. Nach ihrem Beitritt wa­ren sie jedoch während über 15 Jahren in der Partei aktiv. Sie haben sich weder während dieser Zeit noch nachher grundsätzlich von den Gewalt­akten der PKK distanziert oder diese verurteilt. Auch gründeten ihre Aus­tritte aus der Partei im Wesentlichen auf persönlicher Enttäuschung über die Partei und bestimmter Aussagen von Abdullah Öcalan und nicht auf Einsicht in die Verwerflichkeit der im Kampf für die Rechte der Kurden ver­wendeten militärischen Mittel.

7. Damit sind die beiden Beschwerdeführenden asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG. Befänden sie sich als Asylsuchende in der Schweiz, würde ihnen deswegen das Asyl verweigert. Allerdings würden sie, ihr im vorliegenden Urteil prima facie anerkanntes Verfolgtsein vor­ausgesetzt, als Flüchtlinge anerkannt, aus der Schweiz weggewiesen und, anstelle des unzulässigen Vollzugs der Wegweisung, in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 44, Art. 45 Abs. 1 Bst. e, Art. 49 und Art. 53 AsylG; Art. 83 Abs. 8 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Eine vorläufige Aufnahme - auch die vor­läufige Aufnahme als Flüchtling - setzt also immer eine Wegweisung aus der Schweiz voraus; allerdings tritt an die Stelle ihres undurchführbaren Vollzugs vorläufig eine Ersatzmassnahme. Es entspräche nicht der ge­setzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden und deren Asylunwürdigkeit feststeht, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen. Das Schweizer Recht unterscheidet bekannt­lich zwischen zwei Kategorien von Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der FK und im AsylG aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet diejenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich unerwünscht sind, weil ein Asylaus­schluss­grund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das « Rechts­bündel » zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flücht­lingen ent­sprechend ihrer aus der FK fliessenden Verpflich­tungen zugestehen muss (vgl. Christine Amann, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.). Die FK enthält selbst nach weitester Inter­pre­tation kein Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land (vgl. Amann, a. a. O., S. 151 ff.) - und dement­sprechend ergibt sich in diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz. Deshalb ist asylunwürdigen Asyl­suchenden, die sich im Ausland befinden - ungeachtet ob in ihrem Hei­matstaat oder in einem Drittstaat -, die Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes nie zu bewilligen. Neben der reinen Logik des im Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vor­ge­sehenen Verfahrens führt auch die gebotene restriktive Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilli­gung und der den Behörden zustehende weite Ermessensspielraum (vgl. E. 3.3.), wie die Vorinstanz letztlich ihre abweisende Verfügung begrün­det hat, in aller Regel zum gleichen Resultat.